Namensänderung durch Selbstbestimmungsgesetz einfacher möglich

Bisher ist es ein schier unlösbares Problem, bei einer fehlenden Übereinstimmung des biologischen Geschlechts mit der empfundenen Geschlechterzugehörigkeit eine Namensänderung durchzuführen.

BildDoch es gibt eine gute Nachricht, denn mit dem neuen Selbstbestimmungsgesetz soll sich das ändern. Unsere Fachanwälte für Familienrecht in Kiel haben sich den Gesetzesentwurf genauer angeschaut und stellen Ihnen die wichtigsten Punkte vor.

Warum kommt das neue Selbstbestimmungsgesetz?
Die Bundesregierung musste handeln, denn die Regelungen aus dem TSG aus dem Jahr 1980 lassen sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in großen Teilen nicht mit den im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantierten Freiheiten vereinbaren. Das betrifft insbesondere die im Artikel 2 des Grundgesetzes verankerte „freie Entfaltung der Persönlichkeit“. Wer diese Freiheit als mit einer Transidentität ausleben möchte, trifft aktuell noch auf hohe Hürden, die aus veralteten Gesetzen resultieren. Zudem verwirrt die noch geltende Gesetzeslage durch unterschiedliche Regelungen. Sie soll im neuen Selbstbestimmungsgesetz samt der geplanten Vorgehensweise bei Namensänderungen einheitlich geregelt werden.

Was soll sich nach den Plänen der Bundesregierung ändern?
Die neuen Regelungen wurden vom Bundesministerium für Justiz und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Ende Juni 2022 in einer gemeinsamen Erklärung präsentiert. Trans- und Inter-Personen sollen danach nicht mehr dazu gezwungen werden, sich den Fragen mehrerer Gutachter stellen zu müssen. Zusätzlich waren ein Verfahren mit positivem Urteil vor dem Familiengericht notwendig. Diese Vorgehensweise hat viele Betroffene in der Vergangenheit davon abgeschreckt, die gewünschten Änderungen der Eintragungen vornehmen zu lassen. Zudem mussten sie die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie die Kosten der Begutachtungen tragen, was sich viele schlicht und einfach nicht leisten konnten. In Zukunft soll eine Selbstauskunft für die Anpassung der Geschlechtseintragungen und die Namensänderung im Personenstandsregister sowie den Ausweisdokumenten ausreichen. Das heißt, die Kostenfrage stellt kein Hindernis zur Wahrnehmung des Rechts auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit mehr dar.

Welche Regelungen sollen für Minderjährige und Volljährige gelten?
Bei volljährigen Personen reicht eine „Erklärung mit Eigenversicherung“ aus. Was als Eigenversicherung gilt, haben die beiden Ministerien in ihren Angaben nicht genauer definiert. Es dürfte sich jedoch um eine Eidesstattliche Erklärung handeln. Für Minderjährige ab 14 Jahren soll eine besondere Regelung gelten. Sie können die Erklärung mit Eigenversicherung selbst abgeben, benötigen jedoch für die Namensänderung und die Änderung des Geschlechtseintrags die Zustimmung aller Sorgeberechtigten. Sogar für Kinder unter 14 Jahren will die Bundesregierung das „offizielle Ausleben“ der empfundenen Geschlechtsidentität ermöglichen. Dabei sollen die Sorgeberechtigten die Erklärung beim zuständigen Standesamt abgeben. Eine offene Frage ist derzeit, ob die Minderjährigen die Zustimmung der Sorgeberechtigten beispielsweise über die Einschaltung der Jugendämter ersetzen können.

Bundesregierung geht beim Selbstbestimmungsgesetz noch einen Schritt weiter
In der Ankündigung der beiden Bundesministerien heißt es, dass das Selbstbestimmungsgesetz ein Offenbarungsverbot enthalten soll. Das heißt, das biologische Geschlecht der Personen, die von den neuen Möglichkeiten zur Namensänderung und Änderung des Geschlechtseintrags Gebrauch machen, darf von Dritten nicht ohne deren Zustimmung verraten werden. Wer gegen das Offenbarungsverbot verstößt, muss mit einem empfindlichen Bußgeld rechnen, dessen genaue Höhe allerdings noch nicht bekannt ist. Einige Dinge wird das Selbstbestimmungsgesetz jedoch nicht regeln. So sind beispielsweise aus dem Eckpunktepapier keine Regelungen zum Umgang mit betroffenen Sportlerinnen und Sportlern ersichtlich. Das sollen nach dem Willen der Bundesregierung die Sportvereine und Sportverbände in Eigenverantwortung regeln.

Wissenswerte Fakten zu unserer Kanzlei für Familienrecht in Kiel
In unserer Kanzlei in Kiel sind mit Frau Freya Jensen und Herrn Moritz Cunow zwei Rechtsanwälte bei Fragen zum Familienrecht ansprechbar. Kanzleichefin und Fachanwältin Freya Jensen darf auf bereits mehr als drei Jahrzehnte Erfahrungen verweisen. Außerdem war sie 9 Jahre lang als Familienrichterin beim Amtsgericht Schwerin tätig. Zusätzlich verfügt sie über eine Ausbildung zur Mediatorin. Die Kanzlei befindet am Böllhornkai in Kiel und ist sowohl mit dem PKW als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar. Beratungstermine stehen im Bedarfsfall sehr kurzfristig zur Verfügung.

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Familienrecht Jensen
Frau Freya Jensen
Bollhörnkai 1
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